Krankengeld für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige – Maßgeblich ist das Einkommen des Vorjahres
Für selbständige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Höhe des Krankengeldes grundsätzlich nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Liegt zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Steuerbescheid des Finanzamts vor, muss die Krankenkasse das Einkommen für diesen Zeitraum selbst ermitteln – das hat das Landessozialgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klargestellt.
Wird der Steuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, ist die Krankenkasse verpflichtet, diesen bei der Entscheidung über die Krankengeldhöhe zu berücksichtigen – und zwar so lange, bis die Entscheidung rechtskräftig ist oder das Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde.
(LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.1.2025 – L 6 KR 43/21)