Bund und Länder haben gemeinsam beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Infolge dieses Beschlusses hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den sogenannten Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099).
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Entscheidung vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) festgestellt, dass nach Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Weder wird die Eigentumsgarantie verletzt noch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zudem sieht das Gericht keinen offenkundigen Wegfall des zweckgebundenen Mehrbedarfs.
Bereits für frühere Veranlagungszeiträume hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen – zuletzt mit Urteil vom 20.02.2024 (IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II 2024, S. 444). Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 07.06.2023 (2 BvL 6/14) eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle als unzulässig verworfen.
Mit dem oben genannten Schreiben vom 26.05.2025 hat das BMF den Vorläufigkeitskatalog, zuletzt geändert durch Schreiben vom 10.03.2025 (BStBl I 2025, S. 656), mit sofortiger Wirkung angepasst.
Künftig sind Steuerfestsetzungen – soweit verfahrensrechtlich zulässig – nur noch in folgenden drei Punkten vorläufig vorzunehmen:
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
- Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (a.F. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)
- Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099, abrufbar auf der Homepage des BMF