Aktuelles Recht

Annahmeverzugslohn nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage – Keine Anrechnung bei unzumutbarer Tätigkeit

Wird ein Arbeitnehmer nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigt, kann er Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben – also auf das Gehalt für die Zeit, in der der Arbeitgeber ihn unrechtmäßig nicht beschäftigt hat. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob sich der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen anrechnen lassen muss, das er in dieser Zeit hätte erzielen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Ein „böswilliges Unterlassen“ anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Arbeit bewusst nicht aufnimmt. Ob eine solche Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind auch sozialrechtliche Maßstäbe zu berücksichtigen – sie gelten jedoch nicht automatisch.

Selbst wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen der Arbeitsagentur erhält, bleibt er verpflichtet, sich um zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Entscheidend ist dabei stets die Zumutbarkeit: Eine Tätigkeit gilt jedenfalls dann als unzumutbar, wenn der daraus erzielbare Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I liegen würde.