Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Mit der Zustimmung kann das Gesetz nun überwiegend am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Gesetz enthält unter anderem folgende steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen:
- Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Der anzuwendende AfA-Satz darf bis zum Dreifachen des linearen Abschreibungssatzes betragen (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
- Stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer ab dem 1. Januar 2028: Der Steuersatz wird jährlich um einen Prozentpunkt reduziert – von derzeit 15 % auf schließlich 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E).
- Reduzierung des Thesaurierungssteuersatzes für einbehaltene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Der Satz wird in drei Stufen abgesenkt: auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % ab dem VZ 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E).
- Einführung einer zeitlich befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Abschreibung erfolgt in folgender Staffel: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im Folgejahr, 5 % in den beiden darauffolgenden Jahren, 3 % im vierten und 2 % im fünften Jahr nach Anschaffung (§ 7 Abs. 2a EStG-neu).
- Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 €. Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG-E).
- Erweiterung der Forschungszulage: Förderfähig sind künftig auch Gemein- und sonstige Betriebskosten, sofern sie im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anfallen, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt (§ 3 Abs. 3b FZulG-neu). Zudem wird die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen ab 2026 von 10 auf 12 Mio. € erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG-E). Der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen wird von 70 € auf 100 € angehoben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E).
Hinweis:
Das Gesetz wird nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die meisten Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen im Forschungszulagengesetz gelten ab dem 1. Januar 2026.