Steuern

Doppelte Haushaltsführung – Keine finanzielle Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt erforderlich (BFH)

Unterhält der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, ist eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Lebenshaltungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 29.04.2025 – VI R 12/23; veröffentlicht am 31.07.2025).

Hintergrund:
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand führt und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sowohl das Innehaben einer Wohnung als auch eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten. Diese Voraussetzung entfällt jedoch, wenn es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt.