Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 18.09.2024 – 9 K 183/23; Revision beim BFH anhängig unter Az. VI R 30/24) hat sich zur steuerlichen Anerkennung von Fahrtkosten bei Nutzung eines privaten Pkw geäußert, obwohl dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht.
Hintergrund:
Grundsätzlich gilt: Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug vom Arbeitgeber überlassen, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten genutzt wird. Möchte der Arbeitnehmer dennoch Kosten für Fahrten mit einem eigenen Pkw als Werbungskosten geltend machen, muss er nachweisen, dass diese Fahrten tatsächlich mit dem privaten Fahrzeug aus beruflichen Gründen durchgeführt wurden.
Wesentliche Aussage des Gerichts:
Auch wenn ein Dienstwagen zur Verfügung steht, ist der Werbungskostenabzug für beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Pkw möglich – sofern der Arbeitnehmer den Nachweis über die tatsächliche Nutzung und den beruflichen Anlass erbringt. Eine generelle Angemessenheitsprüfung allein wegen der vorhandenen Dienstwagen-Option findet nicht statt.