Ein zwischen Ehegatten geschlossener Mietvertrag ist steuerlich nicht allein deshalb als Scheingeschäft zu werten, wenn der Mieter-Ehegatte die vereinbarte Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein ausschließlich dem Vermieter-Ehegatten zugeordnetes Mietkonto überweist und im zeitlichen Zusammenhang Einlagen aus den gemeinsamen Einkünften oder Ersparnissen der Ehegatten auf das Betriebskonto des Mieter-Ehegatten erfolgen. Die Tatsache, dass der Vermieter-Ehegatte Mittel für Einlagen in den Betrieb des Mieter-Ehegatten verwendet, steht einer fremdüblichen Durchführung des Mietverhältnisses nicht entgegen (BFH, Urteil vom 22.07.2025 – VIII R 23/23, NV, veröffentlicht am 29.08.2025).
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