Steuern

Grunderwerbsteuer | Einbeziehung von Solar- und Photovoltaikanlagen in die Bemessungsgrundlage (FinMin)

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat zur Frage Stellung genommen, in welchem Umfang bei Grundstücksverkäufen mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen die Gegenleistung der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Rechtlicher Hintergrund
Nach § 1 GrEStG unterliegen Rechtsvorgänge an inländischen Grundstücken der Grunderwerbsteuer. Zum Grundstück gehören alle Bestandteile (§§ 93–96 BGB), insbesondere Gebäudebestandteile wie Heizungsanlagen, fest eingebaute Sanitäranlagen, Versorgungsleitungen sowie die Dacheindeckung.
Nicht zu den Grundstücken zählen dagegen Betriebsvorrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Auf diese entfallende Entgelte bleiben daher bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage außer Betracht.

Einordnung von Solar- und Photovoltaikanlagen
Das Ministerium differenziert wie folgt:

  • Thermische Solaranlagen / Solarkraftwerke
    Diese dienen der Wärmegewinnung, etwa zur Wassererwärmung oder Raumheizung. Da Heizungsanlagen regelmäßig als Gebäudebestandteile gelten, sind auch thermische Solaranlagen Teil des Grundstücksvermögens. Der hierfür gezahlte Kaufpreisanteil ist somit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 14.7.2004 – IX R 52/02).
  • Photovoltaikanlagen
    • Eigenversorgung: Dient die Anlage ausschließlich der Stromversorgung des Grundstücks, zählt sie als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücksvermögens. Das Entgelt hierfür ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
    • Einspeisung ins öffentliche Netz: Werden Anlagen ausschließlich zur Stromeinspeisung an Energieversorger genutzt, stellen sie Betriebsvorrichtungen dar (§ 68 BewG), sofern es sich um Module auf Trägerkonstruktionen handelt. Der Kaufpreisanteil hierfür ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
    • Ersatz von Gebäudeteilen: Werden Photovoltaikanlagen als Ersatz für Dacheindeckungen, Fassadenelemente oder Glasflächen eingebaut, gelten sie als Gebäudebestandteile. In diesem Fall ist der auf sie entfallende Kaufpreisanteil grunderwerbsteuerpflichtig.

Die dargestellten Grundsätze gelten entsprechend auch für den auf Solar- bzw. Photovoltaikanlagen entfallenden Anteil von Herstellungskosten bei einem einheitlichen Erwerbsgegenstand.

Der Erlass wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder veröffentlicht.