Steuern

Digitale Steuerbescheide – Das gilt ab 2026 (DStV)

Ab dem Jahr 2026 ändern sich die Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf grundlegend. Künftig werden elektronische Steuerbescheide zum Regelfall – die Zustellung in Papierform bleibt nur noch die Ausnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) informiert über die wichtigsten Neuerungen.

Hintergrund

Bereits im Herbst 2024 hat der Deutsche Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV neue Vorgaben zur elektronischen Bereitstellung von Verwaltungsakten beschlossen. Ziel ist es, die Digitalisierung in der Steuerverwaltung weiter voranzutreiben und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen.

Digitale Bescheide auch ohne Einwilligung

Mit der Neufassung des § 122a Abgabenordnung (AO) dürfen Finanzbehörden Verwaltungsakte künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen basieren, werden grundsätzlich digital zur Verfügung gestellt – eine ausdrückliche Einwilligung des Steuerpflichtigen ist dafür nicht mehr erforderlich.

Möglichkeit zum Widerspruch

Auch wenn die elektronische Zustellung künftig der Regelfall ist, bleibt der postalische Versand weiterhin möglich. Steuerpflichtige können der elektronischen Bekanntgabe widersprechen und die Zustellung per Post beantragen – einmalig oder dauerhaft. Der Antrag kann formlos und ohne Begründung gestellt werden, gilt jedoch nur für zukünftige Bescheide.

Beginn der Einspruchsfrist

Ein elektronisch bereitgestellter Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Einspruchsfrist. Die Finanzverwaltung informiert über die Bereitstellung per Benachrichtigung, doch diese hat künftig nur noch Hinweischarakter. Für den Beginn der Frist ist allein der Zeitpunkt der Bereitstellung maßgeblich.

Quelle: DStV online, Meldung vom 13.10.2025