Steuern

Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung nach Abriss und Neubau (BFH)

Eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr 2020 geltenden Fassung liegt nicht vor, wenn durch eine Baumaßnahme zwar eine sprachlich „neue“ Wohnung entsteht, der bestehende Wohnungsbestand auf dem Grundstück jedoch nicht vermehrt wird.
(BFH, Urteil vom 12. 8. 2025 – IX R 24/24; veröffentlicht am 23. 10. 2025)

Hintergrund:
Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen innerhalb der Europäischen Union unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen von bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu den regulären Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.

Die Begünstigung, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt, setzt insbesondere voraus, dass durch die Baumaßnahme „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9 BewG geschaffen werden (§ 7b Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG).