Ein formeller Buchführungsmangel, der die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO auslöst, kann nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann vorliegen, wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt, diese jedoch systembedingt nicht in den Tagesabschlüssen oder den Z-Bons ausgewiesen werden (BFH, Urteil vom 29.07.2025 – X R 23-24/21; veröffentlicht am 13.11.2025).
Hintergrund:
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine Schätzung ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben nicht ausreichend erläutern kann, weitere Auskünfte oder eine eidesstattliche Versicherung verweigert oder seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachkommt. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies ebenso, wenn der Steuerpflichtige gesetzlich vorgeschriebene Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder Aufzeichnungen nach § 158 Abs. 2 AO nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO nicht erteilt.