Steuern

Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (BT-Drucks. 21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss überarbeiteten Version (BT-Drucks. 21/2753) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Zentrale Maßnahme ist die dauerhafte Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde – vorausgesetzt, der jährliche Stromverbrauch beträgt mindestens 12,5 Megawattstunden. Von dieser Regelung sollen rund 600.000 Unternehmen profitieren, darunter auch der Großteil des Handwerks. Ohne die Verlängerung wäre die Entlastung Anfang 2026 ausgelaufen, was steigende Strompreise und aus Sicht der Bundesregierung eine Verschlechterung der Investitionsbedingungen zur Folge gehabt hätte.

Daneben sieht das Gesetz Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität vor. Komplexe Einzelfallprüfungen für bestimmte Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ entfallen künftig. Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, damit Nutzer von Elektrofahrzeugen nicht versehentlich als Energieversorger und damit als Steuerschuldner gelten. Zudem soll eine doppelte Besteuerung bei Stromspeichern generell vermieden werden.

Die vom Finanzausschuss vorgenommenen Änderungen betreffen im Wesentlichen zwei Punkte:
• Biomasse wurde aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nr. 7 Stromsteuergesetz gestrichen, um keine Vorfestlegung für andere Rechtsbereiche zu treffen.
• Die bisherige Definition entfällt; gleichzeitig werden die weiterhin steuerbegünstigten Energieträger im Stromsteuerrecht nun einzeln aufgeführt.

Hinweis:
Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.