Für Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 gilt eine zeitlich begrenzte Entlastung bei den Offenlegungspflichten. Obwohl die gesetzliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse regulär am 31. Dezember 2025 endet, wird das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB erst ab Mitte März 2026 einleiten.
Damit ergibt sich erneut eine faktische Fristverlängerung, wie sie auch in den Vorjahren praktiziert wurde. Gleichzeitig stellen sowohl die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) als auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) klar, dass diese kulanzweise Verschiebung letztmalig gewährt wird. Unternehmen sollten sich daher darauf einstellen, dass künftige Jahresabschlüsse wieder fristgerecht offenzulegen sind.