Anknüpfend an die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die maßgeblichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten veröffentlicht, die ab dem Kalenderjahr 2026 gewährt werden.
Hintergrund:
Werden Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem vergünstigten Preis zur Verfügung gestellt, sind diese als Arbeitsentgelt mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG seit dem 1.1.2014 auch für Mahlzeiten, die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte bereitgestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 € nicht überschreitet.
Die ab 2026 geltenden Sachbezugswerte wurden durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2025 festgelegt.
Sachbezugswerte ab 2026:
- Mittag- oder Abendessen: 4,57 €
- Frühstück: 2,37 €
Bei Gewährung einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) ist ein Gesamtwert von 11,50 € anzusetzen.