Steuern

Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Überlassung eines Stellplatzes ist steuerlich als eigenständiger Vorteil zu behandeln und nicht Teil der Kfz-Überlassung (BFH, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 7/23).

Hintergrund des Falls:
Eine Arbeitgeberin stellte ihren Mitarbeitern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung. Zusätzlich konnten Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen oder ein Privatfahrzeug nutzten – einen Parkplatz in der Nähe des Arbeitsplatzes für 30 € monatlich anmieten. Diese Kosten zog die Arbeitgeberin vom geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären. Dazu zählen insbesondere laufende Fahrzeugkosten wie Kraftstoff, Versicherung, Kfz-Steuer oder Wartung.

Stellplatz- und Garagenkosten gehören jedoch nicht zu den Fahrzeugkosten. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Stellplatzes stellt vielmehr einen separaten geldwerten Vorteil dar, der eigenständig zu bewerten ist. Zahlt der Arbeitnehmer hierfür selbst, kann dies nur diesen Stellplatzvorteil mindern, nicht aber den Firmenwagenvorteil.

Praxisfolgen:
Selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten können den steuerlichen Firmenwagenvorteil nicht reduzieren. Eine Vorteilsminderung kommt nur bei solchen Kosten in Betracht, die unmittelbar mit der Nutzung, dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen.