Steuern

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a AO steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind und bei der Gewinnermittlung zu erfassen sind. Dies gilt auch dann, wenn umgekehrt Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Kernaussagen:

  • Erstattungszinsen stellen betriebsveranlasste Einnahmen dar, da sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gewerbesteuer als Betriebssteuer stehen.
  • Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen sind zwar nicht abzugsfähig, Erstattungszinsen sind aber nicht zu neutralisieren, sondern zu versteuern.
  • Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Besteuerung von Erstattungszinsen entschieden; dies zeigt sich u.a. an § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG und der Gesetzgebungsgeschichte.
  • Erstattungszinsen sind kein Gegenstück zu nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen, sondern ein Ausgleich für die vorübergehende Kapitalentziehung.
  • Die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen und es kein allgemeines Prinzip gibt, wonach Einnahmen steuerfrei sind, nur weil korrespondierende Ausgaben nicht abziehbar sind.

Ergebnis:
Die Revision wurde zurückgewiesen; Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtig.