Steuern

Körperschaftsteuer: Privatnutzung eines Firmenwagens durch Gesellschafter-Geschäftsführer – Anscheinsbeweis (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17.12.2025 klargestellt, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern andere Regeln für die Privatnutzung von Firmenwagen gelten als bei normalen Arbeitnehmern.

Der Fall:
Eine GmbH stellte mehrere hochpreisige Fahrzeuge (u. a. Porsche-Modelle) zur Verfügung. Es gab jedoch keine schriftlichen Nutzungsvereinbarungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer und eine Mitarbeiterin die Fahrzeuge auch privat genutzt haben, und setzte hierfür eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an.

Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts.

  • Bei normalen Arbeitnehmern gilt: Eine private Nutzung eines Firmenwagens kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug auch ausdrücklich zur privaten Nutzung überlassen hat.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gilt diese Einschränkung jedoch nicht.

Nach Auffassung des BFH spricht bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur Verfügung stehender Firmenwagen auch privat genutzt wird. Hintergrund ist, dass hier regelmäßig kein echter Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

Folge:
Wird ein Firmenwagen privat genutzt, ohne dass dies vertraglich geregelt oder vergütet wird, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden.

Praxis-Hinweis:
Unternehmen sollten bei Firmenwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt

  • klare Nutzungsvereinbarungen treffen und
  • die private Nutzung eindeutig dokumentieren (z. B. Fahrtenbuch oder vertragliche Regelung).

So lassen sich steuerliche Risiken und Schätzungen durch das Finanzamt vermeiden.