Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17.12.2025 klargestellt, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern andere Regeln für die Privatnutzung von Firmenwagen gelten als bei normalen Arbeitnehmern.
Der Fall:
Eine GmbH stellte mehrere hochpreisige Fahrzeuge (u. a. Porsche-Modelle) zur Verfügung. Es gab jedoch keine schriftlichen Nutzungsvereinbarungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer und eine Mitarbeiterin die Fahrzeuge auch privat genutzt haben, und setzte hierfür eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an.
Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts.
- Bei normalen Arbeitnehmern gilt: Eine private Nutzung eines Firmenwagens kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug auch ausdrücklich zur privaten Nutzung überlassen hat.
- Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gilt diese Einschränkung jedoch nicht.
Nach Auffassung des BFH spricht bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur Verfügung stehender Firmenwagen auch privat genutzt wird. Hintergrund ist, dass hier regelmäßig kein echter Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
Folge:
Wird ein Firmenwagen privat genutzt, ohne dass dies vertraglich geregelt oder vergütet wird, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden.
Praxis-Hinweis:
Unternehmen sollten bei Firmenwagen für Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt
- klare Nutzungsvereinbarungen treffen und
- die private Nutzung eindeutig dokumentieren (z. B. Fahrtenbuch oder vertragliche Regelung).
So lassen sich steuerliche Risiken und Schätzungen durch das Finanzamt vermeiden.