Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert darüber, dass in Kürze zahlreiche Vereine ein Schreiben zur Abgabe ihrer Steuererklärungen erhalten werden. Steuerbegünstigte Vereine ohne steuerliche Beratung werden darin aufgefordert, ihre Unterlagen bis zum 31. Juli 2026 einzureichen.
Hintergrund der Überprüfung
Die Finanzämter überprüfen in der Regel im Turnus von drei Jahren, ob Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen (z. B. Stiftungen) weiterhin die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen. Dies betrifft insbesondere Organisationen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wie etwa Sport-, Musik- oder Fördervereine sowie Einrichtungen im Bereich Natur- und Umweltschutz.
Erforderliche Unterlagen
Im Rahmen dieser Prüfung sind insbesondere folgende Unterlagen beim zuständigen Finanzamt einzureichen:
- Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit „Anlage Gem“)
- Kassenberichte
- Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte
Hinweise zur Abgabepflicht
Da die dreijährigen Prüfungszeiträume nicht einheitlich enden, sind nicht alle Vereine gleichzeitig betroffen. Viele Vereine werden jedoch ein entsprechendes Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten.
Fristen und Fristverlängerung
Die Abgabefrist für nicht steuerlich beratene Vereine endet am 31.07.2026. Sollte eine fristgerechte Einreichung nicht möglich sein, kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
Elektronische Übermittlung
Die Steuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ einzureichen. Eine vorherige Registrierung ist erforderlich. Papierformulare werden nicht mehr versandt.
Vereinfachte Prüfung bei geringen Einnahmen
Vereine mit geringen Einnahmen (insbesondere steuerpflichtige Umsätze unter 25.000 € pro Jahr) können eine vereinfachte Überprüfung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist die zusätzliche Einreichung der vollständig ausgefüllten „Anlage Gem 1“. In diesen Fällen kann zunächst auf die Übersendung von Kassenberichten und Belegen verzichtet werden; Tätigkeits- oder Geschäftsberichte sind jedoch weiterhin einzureichen.
Sollten im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein, wird das Finanzamt den Verein gesondert kontaktieren.
Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.04.2026