Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten neue Regeln für die steuerliche Behandlung außerordentlicher Einkünfte. Darauf weist das Thüringer Finanzministerium hin. Betroffen sind insbesondere Abfindungen sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die grundsätzlich unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen.
Bislang konnte die sogenannte Fünftelregelung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieses Verfahren jedoch geändert: Ab 2025 erfolgt die Anwendung der Tarifermäßigung ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf die Steuervergünstigung daher beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden.
Konkret bedeutet das:
- Außerordentliche Einkünfte werden zunächst regulär versteuert.
- Arbeitgeber müssen die entsprechenden Zahlungen vollständig dem normalen Lohnsteuerabzug unterwerfen.
- Die steuerliche Entlastung durch die Fünftelregelung kann erst über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Für Steuerpflichtige kann dies zur Folge haben, dass zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten wird. Eine mögliche Steuererstattung erfolgt erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung. Daher ist es besonders wichtig, entsprechende Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Grundlage der Neuregelung ist das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108), mit dem unter anderem § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG aufgehoben wurde.