Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen nur dann steuerlich berücksichtigt werden dürfen, wenn sie strikt getrennt, einzeln und zeitnah aufgezeichnet werden (Urteil v. 24.3.2026 – VIII R 6/24).
Nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetz (EStG) gilt: Die Kosten müssen gesondert von anderen Betriebsausgaben erfasst werden. Eine bloße Belegsammlung oder nachträgliche Gesamtsummen reichen nicht aus.
Kernaussagen des Urteils:
- Alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssen einzeln dokumentiert werden.
- Die Erfassung muss zeitnah erfolgen (regelmäßig innerhalb weniger Tage nach Entstehung).
- Zulässig ist entweder eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen oder ein gesondertes Dokument (digital oder schriftlich).
- Eine reine Belegsammlung oder nachträgliche Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung genügt nicht.
- Bei Verstoß entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.
Im Streitfall hatte der Kläger seine Kosten erst nachträglich aus Belegen zusammengestellt. Das Finanzamt und das Hessisches Finanzgericht lehnten den Abzug ab – der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung der laufenden Dokumentation – insbesondere für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Wer das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, muss die Aufzeichnungspflichten konsequent im laufenden Jahr erfüllen, sonst droht der vollständige Verlust des Abzugs.