Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2026 angehoben. Grundlage hierfür ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, die am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 80) veröffentlicht wurde. Darauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin.
Mit der Anpassung erhöhen sich die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO wie folgt:
- § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.587,40 € monatlich (bisher: 1.555,00 €)
- § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO: 597,42 € monatlich (bisher: 585,23 €)
- § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 332,83 € monatlich (bisher: 326,04 €)
- § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO: 4.866,30 € monatlich (bisher: 4.766,99 €)
Die ebenfalls angepassten wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sowie die vollständige Pfändungstabelle sind der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu entnehmen.