Die Minijob-Zentrale informiert darüber, dass Minijobber ab dem 1. Juli 2026 erstmals die Möglichkeit haben, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Damit kann eine bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht künftig einmalig aufgehoben werden.
Hintergrund:
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlen dann keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bislang galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und war nicht widerrufbar.
Ab dem 1.7.2026 ändert sich dies: Beschäftigte können ihre frühere Entscheidung einmalig rückgängig machen und wieder rentenversicherungspflichtig werden. In diesem Fall zahlen sie zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen eigene Beiträge zur Rentenversicherung.
Voraussetzungen und Verfahren
Die Minijob-Zentrale nennt hierzu insbesondere folgende Punkte:
- Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.
- Der Arbeitgeber muss den Antragseingang dokumentieren, die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten und an die Minijob-Zentrale melden.
- Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.
- Die Änderung wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und gilt ausschließlich für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Wichtige Hinweise
Dauer der Wirksamkeit:
Die Aufhebung der Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein erneuter Widerruf ist nicht möglich.
Mehrere Minijobs:
Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausübt, kann die Befreiung nur einheitlich für alle Minijobs aufheben. Sämtliche Arbeitgeber müssen den Wechsel der Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale melden.
Minijob neben Altersvollrente:
Beziehen Minijobber bereits eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, sind sie gesetzlich rentenversicherungsfrei. Die Aufhebung der Befreiung hätte dann keine Wirkung. Sie können jedoch auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillig eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen:
Auch Minijobber, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Kurzfazit:
Ab 1. Juli 2026 können Minijobber erstmals einmalig zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden, wirkt nur für die Zukunft und gilt anschließend für die gesamte Dauer des Minijobs.