Wirtschaft

Reform der gesetzlichen Krankenkassen vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt (BR-Drucks. 411/26 (Beschluss)). Ein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses erhielt keine Mehrheit. Mit dem Gesetz sollen nach Angaben der Bundesregierung die finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig stabilisiert und Beitragssatzsteigerungen begrenzt werden.

Maßnahmen zur Senkung der Ausgaben

Die Bundesregierung begründet die Reform mit dem starken Anstieg der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen Jahren. Dadurch seien die Beitragssätze deutlich gestiegen. Für das Jahr 2027 wird bereits mit einer Finanzierungslücke von rund 15,3 Milliarden Euro gerechnet. Bis 2030 könnte diese auf etwa 40 Milliarden Euro anwachsen.

Um die Beitragssätze stabil zu halten, sollen die Ausgaben künftig stärker an die Einnahmen der Krankenkassen angepasst und reduziert werden.

Höherer Bundeszuschuss für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsempfängern

Der Bund erhöht seinen Finanzierungsanteil für die Gesundheitsversorgung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen dauerhaft um 750 Millionen Euro jährlich. Im Jahr 2027 steigt der Zuschuss damit auf eine Milliarde Euro und wird anschließend schrittweise weiter erhöht.

Bis 2031 soll der Bundeszuschuss 2,75 Milliarden Euro betragen. Gleichzeitig wurde die ursprünglich geplante Kürzung des Bundeszuschusses im parlamentarischen Verfahren abgemildert. Statt einer vorgesehenen Reduzierung um zwei Milliarden Euro jährlich sinkt der Zuschuss im Jahr 2027 um 1,35 Milliarden Euro und ab 2028 um 1,55 Milliarden Euro.

Begrenzung des Kostenanstiegs in Krankenhäusern

Für die Jahre 2027 bis 2029 wird der Kostenanstieg in Krankenhäusern auf dieselbe Obergrenze begrenzt wie in anderen Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist dabei die Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts.

Ab dem Jahr 2030 soll entweder der Orientierungswert oder – sofern dieser niedriger liegt – die Grundlohnrate als Begrenzungsmaßstab gelten.

Regelungen zur Personalbesetzung in Krankenhäusern

Krankenhäuser werden künftig gesetzlich verpflichtet, in allen Bereichen eine ausreichende Personalbesetzung sicherzustellen, die für eine qualitativ hochwertige Versorgung erforderlich ist.

Eine verpflichtende Anwendung bestimmter Personalbemessungsinstrumente für Pflegekräfte und den ärztlichen Bereich wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht übernommen.

Änderungen bei der Familienversicherung

Ab 2028 wird für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners eingeführt.

Ausgenommen bleiben:

  • Kinder,
  • Eltern von Kindern unter zwölf Jahren,
  • Ehe- und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5,
  • Personen mit Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Grundsicherungsbezug.

Für diese Personengruppen bleibt die beitragsfreie Familienversicherung bestehen.

Höhere Abschläge bei Arzneimitteln

Im Arzneimittelbereich wird der sogenannte Herstellerabschlag erhöht. Dabei handelt es sich um den Rabatt, den Pharmaunternehmen den gesetzlichen Krankenkassen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente für Versicherte gewähren müssen.

Änderungen bei kieferorthopädischen Leistungen

Um regionale Engpässe in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, dürfen künftig weiterhin auch Zahnärzte kieferorthopädische Leistungen erbringen und abrechnen, wenn sie entweder über eine gleichwertige Qualifikation oder über anerkannte praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügen.

Die konkreten Anforderungen an gleichwertige Qualifikationen werden von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

Keine Kostenübernahme für Homöopathie und bestimmte Mittel

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen künftig nur noch übernommen werden, wenn für Versicherte ein nachweisbarer Nutzen besteht. Daher werden Ausgaben für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie Cannabis-Blüten künftig nicht mehr erstattet.

Inkrafttreten

Das parlamentarische Verfahren ist abgeschlossen. Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für einzelne Regelungen gelten jedoch abweichende Zeitpunkte.

 

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung vom 10. Juli 2026.