Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine 520-stündige Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt.
Kernaussagen:
- Eine erstmalige Berufsausbildung setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.
- Eine nur wenige Monate dauernde Qualifizierung kann zwar berufsqualifizierend sein, führt aber nicht zum "Verbrauch" der Erstausbildung.
- Daher bleibt ein Kind auch nach einer solchen Kurzqualifizierung weiterhin in der Erstausbildung, sodass die strengeren Kindergeldregelungen für eine Zweitausbildung noch nicht greifen.
Begründung des BFH:
- Die Mindestdauer von einem Jahr ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 6 EStG (Werbungskostenrecht). Diese Vorschrift ist auf das Kindergeldrecht nicht übertragbar.
- Die Jahresgrenze folgt vielmehr aus einer Auslegung des Begriffs der erstmaligen Berufsausbildung nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dessen Systematik.
- Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass bereits kurze Qualifizierungsmaßnahmen den Status der Erstausbildung beenden.
Praktische Bedeutung:
Für das Kindergeld bedeutet das: Eine kurze Ausbildung – wie die zum Rettungssanitäter – beendet die Erstausbildung nicht. Eltern können daher weiterhin Kindergeld erhalten, ohne dass die Regelungen für eine abgeschlossene Erstausbildung (insbesondere bei Erwerbstätigkeit des Kindes) eingreifen.