Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes zugestimmt. Damit ist der Weg für die Neuregelung ab dem 1. Januar 2027 frei.
Kindergeld künftig grundsätzlich ohne Antrag
Bislang erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code, über den ein bereits vorausgefüllter Kindergeldantrag aufgerufen werden kann.
Ab 2027 soll das Kindergeld grundsätzlich ohne Antrag ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Familienkasse alle erforderlichen Informationen – insbesondere die Bankverbindung – vorliegen und keine Zweifel am Anspruch bestehen. Sobald für das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben wurde, soll die Familienkasse das Kindergeld festsetzen und auszahlen.
Einführung in zwei Schritten
Die Neuregelung wird im Jahr 2027 schrittweise umgesetzt:
- Erster Schritt: Für weitere Kinder soll das Kindergeld automatisch an die Person ausgezahlt werden, die bereits Kindergeld für ein Geschwisterkind erhält.
- Zweiter Schritt: Auch für das erste Kind soll die Auszahlung grundsätzlich ohne Antrag erfolgen. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind in Deutschland lebt, die Bankverbindung bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet.
Mit diesen Voraussetzungen soll insbesondere verhindert werden, dass Deutschland Kindergeld auszahlt, obwohl nach den europäischen Regelungen eigentlich ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Leistung zuständig ist.
Weniger Bürokratie für Familien
Mit der Neuregelung soll der Verwaltungsaufwand für Familien reduziert werden. Gleichzeitig soll das Risiko fehlerhafter oder unberechtigter Auszahlungen begrenzt werden.
Liegen der Familienkasse nicht alle erforderlichen Daten vor oder bestehen andere Voraussetzungen für eine automatische Auszahlung nicht, erhalten Eltern weiterhin ein Begrüßungsschreiben und können das Kindergeld auf dem bisherigen Weg beantragen.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2027
Nach der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung vom 25. September 2026 (lb)