Eine geschäftliche Bewirtung geht in der Regel mit der Nahrungsaufnahme einher, sodass eine private (Mit-)Veranlassung nicht von der Hand zu weisen ist. An die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschäftsessen werden daher umfassende Dokumentations- und Nachweisanforderungen gestellt. Durch den Bewirtungsbeleg soll die betriebliche Veranlassung zweifelsfrei festzustellen sein.
Die Finanzverwaltung hat die Verwaltungsauffassung über die Anforderungen an Bewirtungsbelege zuletzt mit dem BMF-Schreiben v. 30.06.2021 (BStBl 2021 I S. 08) konkretisiert.