Seit 2009 dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung mit Aktien verrechnet werden, aber nicht mit z. B. Zinseinkünften. Dies gilt zusätzlich zu den Beschränkungen, denen der Abgeltungssteuer unterliegende Einkünfte hinsichtlich einer Verrechnung ohnehin schon ausgesetzt sind.
Der BFH hat nunmehr (Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18) beschlossen eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob diese Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Solange die Finanzverwaltung Steuerbescheide, die so eine Verlustverrechnung nicht zu lassen, nicht unter Vorläufigkeit gem. § 165 AO erlässt, sollte gegen solche Bescheide Einspruch eingelegt werden. Da wir wegen der Wirkung der Abgeltungssteuer Bescheinigungen über Kapitalerträge und -verluste oft nicht mehr erhalten, setzen Sie uns unbedingt davon in Kenntnis, wenn Sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt haben.
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