Änderungen bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 01.07.2021
Versendet ein Unternehmer innerhalb der EU an Nichtunternehmer Gegenstände, sogenannter innergemeinschaftlicher Fernverkauf gem. § 3c Abs. 1 UStG, so ist ab 01.07.2021 folgendes zu beachten:
- Für alle Versandgeschäfte gilt eine einheitliche europäisch Lieferschwelle von 10.000 Euro, d. h. übersteigen die Nettoentgelte aus solchen Geschäften 10 TEUR, ist die Umsatzsteuer in Höhe des im jeweiligen Empfängerlandes gültigen Satzes zu bezahlen.
- Dies gilt bereits bei Überschreitung der Schwelle im laufenden Jahr und immer, wenn im Vorjahr die Schwelle überschritten war.
- In die Schwelle sind auch auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Endverbraucher einzubeziehen (die schon bisher im Empfängerland der USt unterlagen).
- Leistende Unternehmer, die in mehr als einem EU-Land ansässig sind, müssen sich in jedem Land steuerlich registrieren und nach den üblichen Regeln die USt abführen.
- Da es keine EU-Regelung für Kleinunternehmen gibt, müssen diese die Vorschrift beachten. Ggf. erhalten diese für solche Lieferungen den entsprechenden Vorsteuerabzug.
- Es ist möglich zu dieser Regelung zu optieren (für deutsche Unternehmen uninteressant).
Technisch wird das Ganze im Rahmen der Buchhaltung durch Verwendung eines eigenen Kontos bzw. eines Umsatzsteuerschlüssels mit nachfolgender Länderauswahl abgewickelt. Die ausländischen Umsatzsteuern werden seperat an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und abgeführt, die EU-Staaten tauschdn die Steuerlast dann untereinander aus. Ein Lastschriftverfahren steht nicht zur Verfügung
Will der Unternehmer immer denselben Nettopreis erzielen, muss er seine Rechnungen mit dem jeweils für das Land gültigen Steuersatz erstellen. Preislisten müssen ggf. angepasst werden. Dies kann natürlich enormen Aufwand darstellen. Dem ist aber nur auszuweichen, indem Bruttopreise ausgewiesen und abgerechnet werden, was zur Folge hat, dass für dasselbe Produkt kein fester Nettoertrag erzielt werden kann.