Die Lieferung von durch Vermieter mittels einer PV-Anlage selbst erzeugtem Strom gegen Entgelt ist keine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese berechtigt den Vermieter zum Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen (BFH XI R 8/21).