Steuern

Nachweisführung bei e-Rezepten

Das Bundesfinanzministerium teilt zur Nachweisführung bei e-Rezepten mit:

 

Im Falle eines eingelösten E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei privat Versicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der jeweilige Beleg muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

 

BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005