Steuern

Verlängerung der ausgelaufenen Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Die ursprünglich bis zum Veranlagungszeitraum 2022 befristete Regelung des § 32c EStG wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für zwei weitere Zeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert. Diese antragsabhängige Steuerermäßigung reduziert die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag, der entstehen würde, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Zeitraum von drei Jahren, den sogenannten Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die Entscheidung zur befristeten Fortführung dieser Vergünstigung wurde damit begründet, dass sich die Lage in der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert habe. Der Gesetzgeber nahm hierbei Bezug auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt worden war, da die Auswirkungen des globalen Klimawandels zunehmend zu erheblichen Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen in der Branche führten.