Steuerliche Risiken bei der vorzeitigen Übertragung von Betriebsgrundstücken

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die vorzeitige Übertragung eines Betriebsgrundstücks vor der eigentlichen Betriebsübergabe dazu führen kann, dass die Steuervergünstigungen für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG entfallen.

Konkret ging es um die Schenkung eines Gaststättengrundstücks: Sobald die notarielle Auflassung erklärt und die Eintragung ins Grundbuch bewilligt wurde, gilt die Schenkung als vollzogen. Falls die eigentliche Betriebsübergabe jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt – selbst wenn dies im selben notariellen Vertrag vereinbart wird –, liegt keine einheitliche Übertragung des begünstigten Betriebsvermögens vor. Stattdessen wird die Grundstücksübertragung als nicht begünstigte Schenkung eingestuft.

Im verhandelten Fall wurde das Grundstück am 19.07.2017 übertragen, während die Übergabe des Gaststättenbetriebs erst zum 01.08.2017 geplant war. Dadurch fehlten im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung die wesentlichen Merkmale einer Mitunternehmerschaft, was zur Versagung der steuerlichen Vergünstigungen führte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision in diesem Fall zugelassen.