Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden (BFH)
Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025).