Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
FG München, Urt. v. 10.4.2024 (Aktenzeichen 12 K 861/19):
Wurde im Grundstückskaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen, sind die darin festgelegten und gezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch steuerlich maßgeblich. Laut BFH-Rechtsprechung ist eine Korrektur dieser Aufteilung nur dann erforderlich, wenn sie die tatsächlichen Wertverhältnisse erheblich verfehlt und wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint. Das FG München hält eine Abweichung von weniger als 10 % zwischen der vertraglich vereinbarten und einer gutachterlich ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage für unerheblich. Im vorliegenden Fall betraf dies eine vermietete Eigentumswohnung. Der Sachverständige hatte das Vergleichswertverfahren angewandt und dessen Wahl nach Auffassung des FG München zutreffend gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ImmoWertV 2021 begründet.
FG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.2024 (Aktenzeichen 13 K 1262/21 E):
Das FG Düsseldorf hält eine Korrektur der vertraglich vereinbarten Aufteilung des Anschaffungspreises eines Grundstücks auf Grund und Boden sowie Gebäude für erforderlich, wenn der angesetzte Kaufpreisanteil für den Grund und Boden den Verkehrswert um mehr als 20 % und damit nicht nur unerheblich unterschreitet. Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst die Werte für Boden und Gebäude separat zu ermitteln und anschließend die Anschaffungskosten entsprechend ihrem Verhältnis auf beide Bestandteile zu verteilen. Zudem sei für die Wertermittlung bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen, die als Renditeobjekte gelten (wie im vorliegenden Fall eines vermieteten Dreifamilienhauses), das Ertragswertverfahren anzuwenden. Das FG stützt sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, nimmt jedoch in einigen Punkten geringfügige Anpassungen vor.