Wirtschaft

Keine Corona Soforthilfe für Personalkosten (BayVGH)

Unternehmen und Soloselbstständige sind zur Rückzahlung der bayerischen Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 verpflichtet, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass vorlag. Gemäß den geltenden Förderrichtlinien dürfen bei der Ermittlung eines Liquiditätsengpasses lediglich Sach- und Finanzaufwendungen berücksichtigt werden, nicht jedoch Personalkosten (BayVGH, Beschluss vom 27.03.2025 – 21 ZB 24.514).