Steuern

Zusätzliche Übermittlungspflichten bei der steuerlichen E-Bilanz

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden Steuerpflichtige mit zusätzlichen Übermittlungspflichten konfrontiert. Trotz der Tatsache, dass die steuerliche E-Bilanz eine wesentlich tiefere Gliederung aufweist als der handelsrechtliche Jahresabschluss, der beim Unternehmensregister eingereicht wird, sind bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, Kontennachweise an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen darüber hinaus der Anlagenspiegel, das Anlagenverzeichnis sowie – sofern vorhanden – der Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht übermittelt werden. Zusätzlich sind die Verzeichnisse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG einzureichen.

Alle Unterlagen sind per Datenfernübertragung im amtlich vorgeschriebenen Format zu übermitteln.