Steuern

Differenzbesteuerung bei Upcycling-Produkten: BFH konkretisiert Voraussetzungen

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann nicht angewendet werden, wenn der verkaufte Gegenstand teilweise mit Vorsteuerabzug erworben wurde. Dies gilt auch bei sogenannten Upcycling-Produkten, wie zum Beispiel restaurierten Waschkommoden, die mit neuen Waschbecken und Armaturen ausgestattet wurden.

Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 11.12.2024 – XI R 9/23) hat entschieden: Wird ein Gesamtprodukt hergestellt, das aus Altteilen (ohne Vorsteuerabzug) und Neuteilen (mit Vorsteuerabzug) besteht, liegt kein reiner Wiederverkauf vor. Damit ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen – selbst wenn der gebrauchte Bestandteil das Hauptmotiv für den Kauf darstellt.

Diese Entscheidung betrifft nicht nur Möbel, sondern ist grundsätzlich auch auf andere Waren, wie z. B. aufbereitete Fahrzeuge, übertragbar. Sobald bei der Wiederaufbereitung Neuteile verwendet werden, für die Vorsteuer gezogen wurde, ist eine Differenzbesteuerung ausgeschlossen – auch wenn das Produkt weiterhin als "gebraucht" erscheint.

Der BFH folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.07.2012 – C-160/11, „Bawaria Motors“), wonach der Steuervorteil der Differenzbesteuerung nur bei echten Gebrauchtwarenverkäufen ohne Vorsteuerabzugsrecht gilt.

Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob wirklich ein einheitlicher Gegenstand geliefert wurde oder ob mehrere Leistungen erbracht wurden.