JAECKEL & KOLLEGEN

Steuern | Recht | Unternehmensberatung

  • Das Team von Jaeckel & Kollegen vor grünem Hintergrund
  • Das Team von Jaeckel & Kollegen in der Kanzlei in Amberg
  • Christoph Jaeckel, Jamila Jaeckel, Matthias Hund und Marius Grötsch stehen vor einer Glasfront

Jaeckel & Kollegen

Ihre Rechtsanwälte und Steuerberater in Amberg und Hersbruck

Als Ihre Steuerberater in Amberg haben wir ein klares Ziel: Wir möchten Ihr Leben einfacher machen. Lassen Sie sich von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, komplizierten Formularen und endlosen Zahlenreihen nicht den letzten Nerv rauben. Holen Sie sich stattdessen unsere Kompetenz in Steuerfragen und profitieren Sie von jahrelanger Erfahrung. Steuerberatung in Amberg & Hersbruck kann so unkompliziert und persönlich sein. 

Rechtsanwältin Jamila Jaeckel unterstützt Sie in Rechtsfragen ebenso engagiert und mit ausgeprägter fachlicher Expertise. Holen Sie sich bei Jaeckel & Kollegen Sicherheit in steuerlichen und juristischen Angelegenheiten.

Wir sind für Sie da.

Über uns

Unser Leistungsangebot

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

Informative Einblicke, rechtliche Analysen und viel mehr ...

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der neuen Grundsteuer abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf ein allgemein zugängliches Musterschreiben, das auch von zahlreichen weiteren Antragstellern in laufenden Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg sowie anderen Finanzgerichten genutzt wurde (Beschluss vom 18.03.2025 – 3 V 3046/25).

In seiner Begründung stellt das Gericht klar, dass aus dem Antrag nicht eindeutig hervorgeht, ob er sich gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den endgültigen Grundsteuerbescheid richtet.

Das FG prüfte den Antrag unter sämtlichen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten und kam zu dem Ergebnis, dass dieser in keiner denkbaren Auslegung zulässig sei.

Die Antragstellerin erhob daraufhin – erneut unter Verwendung eines Internet-Musterschreibens – eine Anhörungsrüge, die mit Beschluss vom 07.04.2025 ebenfalls als unzulässig verworfen wurde.

Hinweis:
Die anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.05.2025 (Az. 1 BvR 934/25) nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle:
Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2025 (il)

Wird ein Arbeitnehmer nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigt, kann er Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben – also auf das Gehalt für die Zeit, in der der Arbeitgeber ihn unrechtmäßig nicht beschäftigt hat. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob sich der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen anrechnen lassen muss, das er in dieser Zeit hätte erzielen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Ein „böswilliges Unterlassen“ anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Arbeit bewusst nicht aufnimmt. Ob eine solche Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind auch sozialrechtliche Maßstäbe zu berücksichtigen – sie gelten jedoch nicht automatisch.

Selbst wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen der Arbeitsagentur erhält, bleibt er verpflichtet, sich um zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Entscheidend ist dabei stets die Zumutbarkeit: Eine Tätigkeit gilt jedenfalls dann als unzumutbar, wenn der daraus erzielbare Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I liegen würde.

Bund und Länder haben gemeinsam beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Infolge dieses Beschlusses hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den sogenannten Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Entscheidung vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) festgestellt, dass nach Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Weder wird die Eigentumsgarantie verletzt noch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zudem sieht das Gericht keinen offenkundigen Wegfall des zweckgebundenen Mehrbedarfs.

Bereits für frühere Veranlagungszeiträume hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen – zuletzt mit Urteil vom 20.02.2024 (IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II 2024, S. 444). Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 07.06.2023 (2 BvL 6/14) eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle als unzulässig verworfen.

Mit dem oben genannten Schreiben vom 26.05.2025 hat das BMF den Vorläufigkeitskatalog, zuletzt geändert durch Schreiben vom 10.03.2025 (BStBl I 2025, S. 656), mit sofortiger Wirkung angepasst.

Künftig sind Steuerfestsetzungen – soweit verfahrensrechtlich zulässig – nur noch in folgenden drei Punkten vorläufig vorzunehmen:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  2. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (a.F. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)
  3. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099, abrufbar auf der Homepage des BMF

Kommen Sie in unser Team

Immer mehr Mandanten schenken uns Ihr Vertrauen, so dass unsere Steuerkanzlei in Hersbruck und Amberg beständig wächst. Kontaktieren Sie uns gerne, um mehr über Ihre beruflichen Möglichkeiten bei JAECKEL & KOLLEGEN zu erfahren!

Karriere

Auf uns können Sie sich verlassen: Zugegeben – Steuerberater sind tatsächlich Zahlenfüchse. Gleichzeitig erfordert unsere Arbeit jede Menge Weitblick. Dabei ist Diskretion unser zweiter Vorname. Im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterstützen und beraten wir Sie in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dank langjähriger Erfahrung und mit geschultem Blick erfassen wir Ihre individuelle Situation ganz genau und richten unser Tun auf Ihre konkreten Bedürfnisse aus.

Als Ihr Steuerberater in Amberg-Sulzbach sind wir auch Arbeitgeber. Dass wir so leistungsstark, zuverlässig und immer am Puls der Zeit für Sie da sein können, verdanken wir unserem kompetenten und engagierten Team. Innovativ treiben wir aktuelle Entwicklungen wie die Digitalisierung und die Optimierung betrieblicher Abläufe voran. Eine erfolgreiche Zukunft gestalten – damit beginnen wir direkt in unserer Kanzlei.

Wir freuen uns: Wolters Kluwer, ein international renommierter Anbieter von Fachinformationen und Dienstleistungen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hat erneut innovative Kanzleien mit den Auszeichnungen „DIGITALE STEUERKANZLEI“ und „DIGITAL TAX ADVISOR“ gewürdigt. Und wir sind dabei!

Bei der Bewertung kam es darauf an, wie es unserer Steuerkanzlei in Hersbruck und Amberg gelingt, digitale Prozesse zu integrieren. Wir haben im Digitalindex mehr als die erforderlichen 130 Punkte erreicht und damit das Siegel “Digitale Steuerkanzlei” erhalten. Darüber dürfen auch Sie sich freuen: Auch unsere Mandanten profitieren von effizienteren internen Abläufen, einer noch unkomplizierteren Zusammenarbeit und unserem top-qualifizierten Team.