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Bitte beachten Sie, dass sich Recht stetig weiterentwickelt. Die hier gelisteten Artikel dienen lediglich als Erstinformation und ersetzen keine Beratung.

Eigentlich sollte ab 2026 die Regel gelten, dass Steuerbescheide digital bereitgestellt werden. Das war im Bürokratieentlastungsgesetz IV vorgesehen.…

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Der Bundestag hat am 4.12.2025 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung des…

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Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz in der vom Finanzausschuss überarbeiteten Fassung verabschiedet. Kernpunkte sind:

  1. Pendlerpau…
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Der Bundesrat hat am 21. November 2025 einer Gesetzesänderung zugestimmt, die sicherstellt, dass das Deutschlandticket bis 2030 finanziert wird.…

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Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (BT-Drucks. 21/1866, 21/2469)…

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Ein formeller Buchführungsmangel, der die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO auslöst, kann nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits…

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Der Bundestag hat am 7. November 2025 die finanzielle Grundlage für das Deutschlandticket in den Jahren 2026 bis 2030 beschlossen (BT-Drucks.…

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Die Bundesregierung hat die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro…

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Seit dem 9. Oktober 2025 prüfen Banken aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben bei Online-Überweisungen genauer, ob Zahlungen sicher und korrekt dem…

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Eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr 2020 geltenden Fassung liegt nicht vor, wenn…

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Ab dem Jahr 2026 ändern sich die Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf grundlegend. Künftig werden elektronische…

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann kostenlos über das Online-Formular auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)…

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Nach Auffassung des BFH liegt bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis grundsätzlich keine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer…

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Derzeit verbreiten einige Internetportale und Social-Media-Beiträge die Behauptung, dass Rentenzahlungen ab Oktober eingestellt würden, weil eine neue…

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Derzeit bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine taugliche Basis für einen äußeren Betriebsvergleich bildet (BFH, Urteil vom 18.6.2025 – X R 19/21, veröffentlicht am 25.9.2025).

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat zur Frage Stellung genommen, in welchem Umfang bei Grundstücksverkäufen mit Solar- bzw.…

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Am 4. September 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 vorgestellt. Geplant sind darin unter anderem höhere Fahrtkostenpauschalen von 38 Cent ab dem ersten Kilometer, die dauerhafte Verlängerung der Mobilitätsprämie sowie eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in Restaurants und Gaststätten auf sieben Prozent ab dem 1. Januar 2026.

Ein zwischen Ehegatten geschlossener Mietvertrag ist steuerlich nicht allein deshalb als Scheingeschäft zu werten, wenn der Mieter-Ehegatte die…

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Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer, die ihre Umsätze nach der Einzeldifferenz ermitteln, können bei jeder einzelnen…

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Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 18.09.2024 – 9 K 183/23; Revision beim BFH anhängig unter Az. VI R 30/24) hat sich zur steuerlichen…

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Die Bundesregierung plant, die Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2026 auf einheitlich 38 Cent pro Kilometer zu erhöhen – und zwar ab dem ersten…

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Die Bundesregierung bekräftigt ihre im Koalitionsvertrag festgelegte Entscheidung, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf 7 % zu senken. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drucks. 21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 21/920) hervor.


Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang eine Senkung der Umsatzsteuer an die Verbraucher weitergegeben wird, verweist die Bundesregierung auf Studien aus der Corona-Pandemie sowie auf internationale Erfahrungen. Demnach führen solche Maßnahmen teils zu sinkenden Preisen. Eine vollständige Weitergabe sei jedoch nicht zwingend erforderlich, da die steuerliche Entlastung ausdrücklich auch der Stärkung der Angebotsseite dienen solle.

Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten – kurz: Rentenpaket 2025 – beschlossen. Mit diesem Gesetz werden drei zentrale Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt:

  1. Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau
    Das aktuelle Rentenniveau von 48 Prozent wird bis zum 1. Juli 2031 gesetzlich gesichert. Damit wird die ursprünglich bis Ende 2025 geltende Haltelinie verlängert. Rentnerinnen und Rentner profitieren davon, dass ihre Renten weiterhin an die Lohnentwicklung gekoppelt bleiben. Ohne diese Regelung wäre ein Absinken des Rentenniveaus auf etwa 47 Prozent bis 2031 zu erwarten gewesen.
    Beispiel: Eine Rente von 1.500 Euro fällt durch die Stabilisierung ab Juli 2031 monatlich rund 35 Euro höher aus – ein jährlicher Mehrbetrag von etwa 420 Euro. Dieser Vorteil bleibt auch nach 2031 bestehen, selbst wenn dämpfende Faktoren wieder greifen. Langfristig profitieren somit auch zukünftige Rentnergenerationen.
  2. Vollständige Gleichstellung bei Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“)
    Die Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung um sechs Monate verlängert. Damit stehen insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit zur Verfügung – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Die neue Regelung („Mütterrente III“) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, wird jedoch wegen technischer Umsetzungsfristen rückwirkend für das Jahr 2027 ab dem 1. Januar 2028 ausgezahlt.
  3. Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundloser Befristung
    Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt künftig das bisher geltende Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen. Damit wird ein flexiblerer Übergang in den Ruhestand ermöglicht.

Weitere Änderungen in der Rentenversicherung:

  • Die Mindesthöhe der Nachhaltigkeitsrücklage wird angepasst: Künftig soll sie das 0,3-Fache (statt bisher 0,2-Fache) der durchschnittlichen Monatsausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung betragen.
  • Die Regelungen für Bundeszuschüsse werden überarbeitet, vereinfacht und transparenter gestaltet.

Nächste Schritte:
Das Rentenpaket 2025 wurde nach dem Kabinettsbeschluss dem Bundestag zur Beratung übermittelt. Ziel ist ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im Jahr 2025, um einen nahtlosen Übergang der aktuell geltenden Haltelinie sicherzustellen.

Unterhält der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, ist eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Lebenshaltungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 29.04.2025 – VI R 12/23; veröffentlicht am 31.07.2025).

Hintergrund:
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand führt und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sowohl das Innehaben einer Wohnung als auch eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten. Diese Voraussetzung entfällt jedoch, wenn es sich um einen Ein-Personen-Haushalt handelt.

 

Derzeit kursieren betrügerische E-Mails und Schreiben, die angeblich von Inkassounternehmen stammen. Darin werden Empfänger zur Begleichung angeblicher „offener Steuerforderungen“ inklusive Inkassokosten und Verzugszinsen aufgefordert.

Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz (FinMin) und die Senatorin für Finanzen Bremen (SenFin) warnen ausdrücklich vor dieser Masche.

Wichtige Hinweise des FinMin:

  • Für Steuerangelegenheiten sind ausschließlich die örtlichen Finanzämter zuständig. Diese fordern ausstehende Zahlungen grundsätzlich selbst an und beauftragen keine externen Inkassounternehmen.
  • Es wird dringend davon abgeraten, auf solche Forderungen zu reagieren, Zahlungen zu leisten oder Anhänge und Links in verdächtigen E-Mails zu öffnen. Diese können Schadsoftware oder Viren enthalten.

Empfohlene Schutzmaßnahmen:

  • Nutzen Sie das SEPA-Lastschriftverfahren. Es reduziert das Risiko von Fehlüberweisungen, erspart manuelle Überweisungen und hilft, Zahlungsfristen einzuhalten. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Landesamts für Steuern.
  • Überweisen Sie Steuern ausschließlich auf die im Steuerbescheid genannten Konten.
  • Prüfen Sie sorgfältig den Absender von E-Mails und Briefen. Steuerbescheide werden nicht per E-Mail oder über Inkassodienste verschickt.
  • Öffnen Sie keine Anhänge oder Links in Nachrichten unbekannter oder verdächtiger Herkunft.
  • Geben Sie keine persönlichen oder finanziellen Daten per E-Mail weiter.

Quelle:
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.07.2025
Senatorin für Finanzen Bremen, Pressemitteilung vom 24.07.2025 (lb)

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“

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Die konkrete Ausgestaltung der geplanten Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung beraten. Das geht aus einer Antwort (BT-Drucks 21/687) auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks 21/471) hervor.

Darin stellt die Bundesregierung klar, dass die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7 Prozent für in der Gastronomie servierte Speisen eine Maßnahme zur wirtschaftlichen Unterstützung der Branche sei. Eine entsprechende Steuersenkung für Getränke ist hingegen nicht vorgesehen.

Zudem verweist die Regierung darauf, dass im Koalitionsvertrag keine grundlegende Reform des nationalen Umsatzsteuersystems vereinbart wurde.

Die durch die Steuersenkung in der Gastronomie zu erwartenden Mindereinnahmen beziffert die Bundesregierung auf rund 14,54 Milliarden Euro für die Jahre 2026 bis 2029. Diese Zahlen stammen aus der Bundestagsdrucksache 20/15078.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 282 (il)

Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungstechniken wie etwa Tablet-Kassen nutzen, sind verpflichtet, diese spätestens bis zum 31. Juli 2025 über die neue digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung zu registrieren. Darauf weist das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg hin. Änderungen an den Systemen müssen künftig ebenfalls elektronisch gemeldet werden.

Hintergrund:
Seit 2020 gilt die gesetzliche Verpflichtung, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist nun die zentrale Registrierungspflicht: Alle Systeme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, müssen bis spätestens Ende Juli 2025 elektronisch beim Finanzamt angemeldet werden. Hierfür stellt die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2025 eine entsprechende elektronische Schnittstelle bereit.

Die bundesweit eingeführte Registrierungspflicht soll mehr Transparenz über eingesetzte Kassensysteme schaffen und so die Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen verbessern. In Kombination mit weiteren Maßnahmen – etwa der Belegausgabepflicht oder unangekündigten Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter – dient sie der Bekämpfung von Steuerbetrug bei baren Zahlungsvorgängen.

Was Unternehmen beachten müssen:
Alle eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte müssen gebündelt über das Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle gemeldet werden. Eine elektronische Übermittlung ist dabei verpflichtend.

Registrierungspflichtig sind unter anderem:

  • Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen
  • Tablet- oder App-basierte Kassensysteme
  • Waagen mit Zahlungsfunktion
  • Taxameter und Wegstreckenzähler (nach § 146a Abs. 4 AO)

Voraussetzung ist, dass diese Geräte mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sind.

Folgende Angaben sind bei der Anmeldung erforderlich:

  • Name und Steuernummer des Unternehmens
  • Art der verwendeten TSE
  • Art und Anzahl der eingesetzten Kassensysteme
  • Seriennummern der Geräte
  • Anschaffungs- und ggf. Außerbetriebnahmedatum

Übergangsregelungen:

EreignisFrist zur Meldung
Anschaffung bis 30.06.2025Registrierung bis 31.07.2025
Anschaffung ab 01.07.2025Registrierung innerhalb eines Monats
Außerbetriebnahme bis 30.06.2025Abmeldung bis 31.07.2025 – nur, wenn das System zuvor registriert war
Außerbetriebnahme ab 01.07.2025Abmeldung innerhalb eines Monats

 

Quelle:
u.a. Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.06.2025

 

Ab dem 20. Juni 2025 müssen Hersteller von Smartphones und Tablets ein neues EU-Energielabel bereitstellen – sichtbar sowohl im Laden als auch online. Das neue Label informiert nicht nur über Energieeffizienz, Batterielebensdauer, Staub- und Wasserschutz sowie die Widerstandsfähigkeit bei Stürzen, sondern zeigt erstmals auch einen Reparierbarkeits-Index.

Dieser Index – dargestellt durch ein Werkzeugsymbol – bewertet auf einer Skala von A (leicht reparierbar) bis E (schwer reparierbar), wie gut ein Gerät instand gehalten werden kann. Bewertet werden unter anderem:

  • die Anzahl und Komplexität der Demontageschritte,
  • die benötigten Werkzeuge,
  • die Verfügbarkeit von Software-Updates,
  • der Zugang zu Reparaturinformationen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) macht auf diese wichtige Neuerung aufmerksam, die mehr Nachhaltigkeit und Kauftransparenz fördern soll.

Schon gewusst?
Auch für Wäschetrockner ist ein Reparierbarkeits-Index geplant – er wird ab 2027 verpflichtend.

Am 13. Juni 2025 hat der Bundesrat der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt. Damit wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2025 bundesweit um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro angehoben.

Für Rentnerinnen und Rentner mit einem durchschnittlichen Einkommen und 45 Beitragsjahren bedeutet dies laut Berechnungen der Bundesregierung eine monatliche Erhöhung ihrer Standardrente um 66,15 Euro. Der allgemeine Rentenwert gibt an, wie viel Rente pro Rentenpunkt (auch Entgeltpunkt genannt) gezahlt wird.

Höhere Renten auch für Landwirte

Auch in der Alterssicherung der Landwirte steigt der Rentenwert – von 18,15 Euro auf 18,83 Euro. Darüber hinaus legt die Verordnung für die gesetzliche Unfallversicherung neue Beträge für das Pflegegeld fest: Der monatliche Mindestbetrag wird auf 462 Euro, der Höchstbetrag auf 1.838 Euro angehoben.

Regelmäßige Rentenanpassung

Die Rentenanpassung erfolgt jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die jeweils der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sie orientiert sich an der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung vom 13.06.2025 (il)

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der neuen Grundsteuer abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf ein allgemein zugängliches Musterschreiben, das auch von zahlreichen weiteren Antragstellern in laufenden Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg sowie anderen Finanzgerichten genutzt wurde (Beschluss vom 18.03.2025 – 3 V 3046/25).

In seiner Begründung stellt das Gericht klar, dass aus dem Antrag nicht eindeutig hervorgeht, ob er sich gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den endgültigen Grundsteuerbescheid richtet.

Das FG prüfte den Antrag unter sämtlichen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten und kam zu dem Ergebnis, dass dieser in keiner denkbaren Auslegung zulässig sei.

Die Antragstellerin erhob daraufhin – erneut unter Verwendung eines Internet-Musterschreibens – eine Anhörungsrüge, die mit Beschluss vom 07.04.2025 ebenfalls als unzulässig verworfen wurde.

Hinweis:
Die anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.05.2025 (Az. 1 BvR 934/25) nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle:
Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2025 (il)

Wird ein Arbeitnehmer nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiterbeschäftigt, kann er Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben – also auf das Gehalt für die Zeit, in der der Arbeitgeber ihn unrechtmäßig nicht beschäftigt hat. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob sich der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen anrechnen lassen muss, das er in dieser Zeit hätte erzielen können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Ein „böswilliges Unterlassen“ anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Arbeit bewusst nicht aufnimmt. Ob eine solche Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind auch sozialrechtliche Maßstäbe zu berücksichtigen – sie gelten jedoch nicht automatisch.

Selbst wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen der Arbeitsagentur erhält, bleibt er verpflichtet, sich um zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Entscheidend ist dabei stets die Zumutbarkeit: Eine Tätigkeit gilt jedenfalls dann als unzumutbar, wenn der daraus erzielbare Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I liegen würde.

Bund und Länder haben gemeinsam beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Infolge dieses Beschlusses hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den sogenannten Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Entscheidung vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) festgestellt, dass nach Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Weder wird die Eigentumsgarantie verletzt noch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zudem sieht das Gericht keinen offenkundigen Wegfall des zweckgebundenen Mehrbedarfs.

Bereits für frühere Veranlagungszeiträume hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen – zuletzt mit Urteil vom 20.02.2024 (IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II 2024, S. 444). Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 07.06.2023 (2 BvL 6/14) eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle als unzulässig verworfen.

Mit dem oben genannten Schreiben vom 26.05.2025 hat das BMF den Vorläufigkeitskatalog, zuletzt geändert durch Schreiben vom 10.03.2025 (BStBl I 2025, S. 656), mit sofortiger Wirkung angepasst.

Künftig sind Steuerfestsetzungen – soweit verfahrensrechtlich zulässig – nur noch in folgenden drei Punkten vorläufig vorzunehmen:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  2. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (a.F. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)
  3. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099, abrufbar auf der Homepage des BMF

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) meldet derzeit vermehrte Phishing-Angriffe, die per E-Mail – vereinzelt auch per Post – im Namen der Behörde versendet werden:

  1. Vorgebliche Einkommensteuer-Erstattung
    Täuschende Nachrichten von Adressen wie „bzst-poststelle@bzst.de“ oder Endungen auf „…@bzst.bund.de“ versprechen eine Rückzahlung der Einkommensteuer und fordern zur Identitätsbestätigung auf.
     
  2. Fingierter Verspätungszuschlag
    E-Mails von Absendern wie „info@bzst-zahlungsfrist.com“ enthalten teils ein angebliches BZSt-PDF und drohen mit einem Verspätungszuschlag. Manche Schreiben treffen sogar per Post ein.
     
  3. Gefälschte Bescheide
    Unter „news@bzst-infos.de“ werden PDF-Bescheide verschickt, die angeblich vom BZSt stammen.

Wichtig: Öffnen Sie keine Anhänge, klicken Sie keine Links – löschen Sie die Nachricht sofort. Aktuelle Hinweise veröffentlicht das BZSt auf seiner Website.

 

Für selbständige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Höhe des Krankengeldes grundsätzlich nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Liegt zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Steuerbescheid des Finanzamts vor, muss die Krankenkasse das Einkommen für diesen Zeitraum selbst ermitteln – das hat das Landessozialgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klargestellt.

Wird der Steuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, ist die Krankenkasse verpflichtet, diesen bei der Entscheidung über die Krankengeldhöhe zu berücksichtigen – und zwar so lange, bis die Entscheidung rechtskräftig ist oder das Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde.

(LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.1.2025 – L 6 KR 43/21)

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist nun fest im Versorgungsalltag etabliert: Ab dem 29. April 2025 steht sie allen Ärztinnen, Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern zur Verfügung. Zuvor wurde sie erfolgreich in einer Testphase erprobt.

 

 

 

Firmenfitnessprogramme sind ein beliebter Benefit zur Mitarbeitergewinnung und -bindung. Arbeitgeber schließen hierzu häufig Verträge mit Systemanbietern wie EGYM Wellpass, Urban Sports Club oder Hansefit. Mitarbeitende erhalten so Zugang zu zahlreichen Fitnessangeboten – doch wie sieht die lohnsteuerliche Behandlung aus?

Steuerliche Einordnung

  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG ist möglich, wenn zertifizierte Gesundheitsleistungen erbracht werden. Dies ist bei Systemanbietern in der Regel nicht gegeben.
  • Sachlohnregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG): Wird der geldwerte Vorteil durch die Firmenfitness monatlich genutzt und liegt unter 50 €, kann die Freigrenze steuerfrei greifen.
  • Pauschalversteuerung (§ 37b Abs. 2 EStG): Bei höheren Werten oder bei geldwerten Vorteilen kann eine 30%-Pauschalsteuer angewendet werden.

Wertbestimmung

Mangels Marktpreis wird der geldwerte Vorteil anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen. Diese sind nur bei nutzungsberechtigten Mitarbeitenden anzusetzen.

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann nicht angewendet werden, wenn der verkaufte Gegenstand teilweise mit Vorsteuerabzug erworben wurde. Dies gilt auch bei sogenannten Upcycling-Produkten, wie zum Beispiel restaurierten Waschkommoden, die mit neuen Waschbecken und Armaturen ausgestattet wurden.

Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 11.12.2024 – XI R 9/23) hat entschieden: Wird ein Gesamtprodukt hergestellt, das aus Altteilen (ohne Vorsteuerabzug) und Neuteilen (mit Vorsteuerabzug) besteht, liegt kein reiner Wiederverkauf vor. Damit ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen – selbst wenn der gebrauchte Bestandteil das Hauptmotiv für den Kauf darstellt.

Diese Entscheidung betrifft nicht nur Möbel, sondern ist grundsätzlich auch auf andere Waren, wie z. B. aufbereitete Fahrzeuge, übertragbar. Sobald bei der Wiederaufbereitung Neuteile verwendet werden, für die Vorsteuer gezogen wurde, ist eine Differenzbesteuerung ausgeschlossen – auch wenn das Produkt weiterhin als "gebraucht" erscheint.

Der BFH folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.07.2012 – C-160/11, „Bawaria Motors“), wonach der Steuervorteil der Differenzbesteuerung nur bei echten Gebrauchtwarenverkäufen ohne Vorsteuerabzugsrecht gilt.

Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob wirklich ein einheitlicher Gegenstand geliefert wurde oder ob mehrere Leistungen erbracht wurden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten – selbst wenn pandemiebedingt im Homeoffice gearbeitet wird (Urteil v. 5.2.2025 – VI R 3/23, veröffentlicht am 17.4.2025).

Zwar kann ein beruflich veranlasster Umzug grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, etwa bei Arbeitsplatzwechsel oder deutlicher Verkürzung der Fahrzeit. Das bloße Einrichten eines Arbeitszimmers in einer größeren Wohnung reicht hierfür aber nicht aus. Maßgeblich sind ausschließlich objektive Umstände – private Motive wie bessere Arbeitsbedingungen im Homeoffice genügen nicht.

Mit dem am 9. April 2025 veröffentlichten Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD zentrale steuerpolitische Vorhaben für die kommenden Jahre…

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Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden Steuerpflichtige mit zusätzlichen Übermittlungspflichten konfrontiert. Trotz der Tatsache, dass die steuerliche E-Bilanz eine wesentlich tiefere Gliederung aufweist als der handelsrechtliche Jahresabschluss, der beim Unternehmensregister eingereicht wird, sind bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, Kontennachweise an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen darüber hinaus der Anlagenspiegel, das Anlagenverzeichnis sowie – sofern vorhanden – der Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht übermittelt werden. Zusätzlich sind die Verzeichnisse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG einzureichen.

Alle Unterlagen sind per Datenfernübertragung im amtlich vorgeschriebenen Format zu übermitteln.

Unternehmen und Soloselbstständige sind zur Rückzahlung der bayerischen Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 verpflichtet, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass vorlag. Gemäß den geltenden Förderrichtlinien dürfen bei der Ermittlung eines Liquiditätsengpasses lediglich Sach- und Finanzaufwendungen berücksichtigt werden, nicht jedoch Personalkosten (BayVGH, Beschluss vom 27.03.2025 – 21 ZB 24.514).

FG München, Urt. v. 10.4.2024 (Aktenzeichen 12 K 861/19):

Wurde im Grundstückskaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen, sind die darin festgelegten und gezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch steuerlich maßgeblich. Laut BFH-Rechtsprechung ist eine Korrektur dieser Aufteilung nur dann erforderlich, wenn sie die tatsächlichen Wertverhältnisse erheblich verfehlt und wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint. Das FG München hält eine Abweichung von weniger als 10 % zwischen der vertraglich vereinbarten und einer gutachterlich ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage für unerheblich. Im vorliegenden Fall betraf dies eine vermietete Eigentumswohnung. Der Sachverständige hatte das Vergleichswertverfahren angewandt und dessen Wahl nach Auffassung des FG München zutreffend gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ImmoWertV 2021 begründet.

 

FG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.2024 (Aktenzeichen 13 K 1262/21 E):

Das FG Düsseldorf hält eine Korrektur der vertraglich vereinbarten Aufteilung des Anschaffungspreises eines Grundstücks auf Grund und Boden sowie Gebäude für erforderlich, wenn der angesetzte Kaufpreisanteil für den Grund und Boden den Verkehrswert um mehr als 20 % und damit nicht nur unerheblich unterschreitet. Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst die Werte für Boden und Gebäude separat zu ermitteln und anschließend die Anschaffungskosten entsprechend ihrem Verhältnis auf beide Bestandteile zu verteilen. Zudem sei für die Wertermittlung bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen, die als Renditeobjekte gelten (wie im vorliegenden Fall eines vermieteten Dreifamilienhauses), das Ertragswertverfahren anzuwenden. Das FG stützt sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, nimmt jedoch in einigen Punkten geringfügige Anpassungen vor.

 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019 zurückgewiesen (BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20). 

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat der Reform der Schuldenbremse sowie der Einrichtung eines Sondervermögens zugestimmt (BR-Drucks. 115/25).
Nach der Ausfertigung und Verkündung kann das Gesetz in Kraft treten, was am Tag nach der Verkündung erfolgt.

Die maßgebliche Einkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung auf Elterngeld wird für alle ab dem 01. April 2025 geborenen Kinder erneut sinken - auf dann 175.000 €. Für bis zum 31. März 2025 geborene Kinder gilt noch die derzeitige Grenze von 200.000 € weiter. 

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Lebt das Kind zusammen mit beiden Elternteilen in einem Haushalt, entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Eltern mehr als 175.000 € beträgt. Die maßgebliche Einkommensgrenze verdoppelt sich also nicht!

Laut den aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen.

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025). 

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als künstlerisch eingestuft werden, wodurch die daraus erzielten freiberuflichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2025 – 4 K 1875/23 G, AO; Revision zugelassen).

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als künstlerisch eingestuft werden, wodurch die daraus erzielten freiberuflichen Einkünfte nicht der…

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Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich zunächst nicht absetzbar. Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen erst, wenn aus der Rücklage Mittel für Erhaltungsaufwendungen entnommen werden (BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24; veröffentlicht am 25.02.2025).

Ein Online-Banking-Nutzer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für unberechtigte Abbuchungen von seinem Girokonto, wenn er während eines Telefonats mit einer Person, die sich fälschlicherweise als Bankmitarbeiter ausgegeben hat, mehrfach das pushTAN-Verfahren genutzt hat (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.1.2025 – 4 U 439/23).

Konnte die anfallende Erbschaft- oder Schenkungssteuer nur dann beglichen werden, wenn ein zu Wohnzwecken genutztes übertragenes Grundstück veräußert werden musste, so kann ein Antrag auf Stundung der Steuer bis zu 10 Jahren gewährt werden. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt bereits an Dritte zu Wohnzwecken vermietet wurden. 

Die Stundungsregelung wurde nun dahingehend erweitert, dass diese alle Grundstücke erfasst, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser/Schenker oder Erben/Beschenkten schließt die Inanspruchnahme der Stundungsregelung nicht mehr aus.

Das Thüringer Finanzministerium weist darauf hin, dass Kommunen Grundsteuerbescheide erlassen, selbst wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet wurde.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die vorzeitige Übertragung eines Betriebsgrundstücks vor der eigentlichen Betriebsübergabe dazu führen kann, dass die Steuervergünstigungen für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG entfallen.

Konkret ging es um die Schenkung eines Gaststättengrundstücks: Sobald die notarielle Auflassung erklärt und die Eintragung ins Grundbuch bewilligt wurde, gilt die Schenkung als vollzogen. Falls die eigentliche Betriebsübergabe jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt – selbst wenn dies im selben notariellen Vertrag vereinbart wird –, liegt keine einheitliche Übertragung des begünstigten Betriebsvermögens vor. Stattdessen wird die Grundstücksübertragung als nicht begünstigte Schenkung eingestuft.

Im verhandelten Fall wurde das Grundstück am 19.07.2017 übertragen, während die Übergabe des Gaststättenbetriebs erst zum 01.08.2017 geplant war. Dadurch fehlten im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung die wesentlichen Merkmale einer Mitunternehmerschaft, was zur Versagung der steuerlichen Vergünstigungen führte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision in diesem Fall zugelassen.

Am 20. Januar 2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (BGBl. 2025 I Nr. 13) veröffentlicht. Sie tritt am 17. Februar 2025 in Kraft. Die zentrale Änderung betrifft die Neustrukturierung von § 6 GwGMeldV-Immobilien, wodurch sich bestimmte meldepflichtige Sachverhalte verändern.

Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft stellen keine zwangsläufigen Aufwendungen dar und können daher nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft erforderlich ist, um an einem ärztlich verordneten Funktionstraining im Studio teilzunehmen (BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23; veröffentlicht am 30.01.2025).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die für das Jahr 2025 gültigen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 21.01.2025, IV D 3 - S 1547/00006/006/024). 

Das Schreiben mit den Pauschbeträgen für 2025 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Grundstücke, auf denen sich zum maßgeblichen Stichtag Gebäude im Bau befinden, gelten trotz geplanter Vermietung nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG (FG Münster, Urteile vom 14.11.2024 – 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F, Revision zugelassen).

Um die tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG zu ermitteln, ist eine Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Dies stellt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar (BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22; veröffentlicht am 16.01.2025).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat umfassende Informationen für Wohnungseigentümer bereitgestellt, die sich mit der steuerlichen Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung befassen (Stand: 23.12.2024).

Hintergrund ist das Klimaschutzprogramm, das durch erweiterte Förderprogramme Wohnungseigentümer dazu ermutigen soll, bei Bedarf in die Modernisierung ihrer Immobilien zu investieren.

Die FAQ finden Sie auf der Homepage des BMF.

 

Zum 01. Januar 2025 wird der Mindestlohn per Gesetz auf 12,82 € pro Stunde angehoben (bisher = 12,41 €). Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Folglich führt eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Diese liegt ab dem VZ 2025 bei 556 €.

Die Anhebung der Minijob-Grenze zieht die Anhebung der Midijob-Grenze nach sich. Diese steigt auf 556,01 €. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei 2.000 €.

Kunden von primastrom, voxenergie und nowenergy haben die Möglichkeit, aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Primaholding-Gruppe und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Rückerstattung zu erhalten und ihre Verträge vorzeitig zu kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass sie bis zum Jahresende aktiv werden. Darauf weist der vzbv hin.

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Dadurch steigt der Grundfreibetrag rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 um 180 € auf 11.784 € (bei Zusammenveranlagung: um 360 € auf 23.568 €). Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls rückwirkend um 228 € auf 6.612 €.

Die für das gesamte Jahre 2024 zurückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags wird lohnsteuerlich in einer Summe bei der Abrechnung des Dezemberlohns berücksichtigt. Für Arbeitnehmer ergibt sich somit ein erhöhter Nettolohn im Dezember.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15. Juli 2024 verlängert sich die gesetzliche Bekanntgabefiktion in der Abgabenordnung (AO) und im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) von drei auf vier Tage. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 per Post versendet, elektronisch übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werden.

Die ursprünglich bis zum Veranlagungszeitraum 2022 befristete Regelung des § 32c EStG wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für zwei weitere Zeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert. Diese antragsabhängige Steuerermäßigung reduziert die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag, der entstehen würde, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Zeitraum von drei Jahren, den sogenannten Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die Entscheidung zur befristeten Fortführung dieser Vergünstigung wurde damit begründet, dass sich die Lage in der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert habe. Der Gesetzgeber nahm hierbei Bezug auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt worden war, da die Auswirkungen des globalen Klimawandels zunehmend zu erheblichen Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen in der Branche führten.

Das Bundesfinanzministerium teilt zur Nachweisführung bei e-Rezepten mit:

 

Im Falle eines eingelösten E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei privat Versicherten durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der jeweilige Beleg muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

 

BMF, Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005

Am 24.10.2024 wurde die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt, die Vergabe beginnt ab November 2024. 

Sie soll voraussichtlich im Jahr 2026…

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Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine umsatzsteuerlich relevante unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreffende aktive Schritte…

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Grundsätzlich gilt ab dem 01.01.2025 die E-Rechnungsverpflichtung. Während eine E-Rechnung ab diesem Moment empfangen, maschinell lesbar gemacht und archiviert werden muss, gibt es für den E-Rechnungsversand Übergangsregelungen. Erst ab dem 01.01.2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro (für alle anderen gilt der 01.01.2028) dazu verpflichtet, E-Rechnungen erstellen und versenden zu können. In den Übergangszeiträumen können weiterhin sonstige Rechnungen (Papierform oder nicht strukturierte elektronische Dateien wie bspw. PDF) genutzt werden.

Die Lieferung von durch Vermieter mittels einer PV-Anlage selbst erzeugtem Strom gegen Entgelt ist keine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese berechtigt den Vermieter zum Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen (BFH XI R 8/21).

Die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung sind auch für das Steuerrecht allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Bei einem GmbH-Gesellschafter, der im Sozialversicherungsrecht nicht als Beschäftigter, sondern als Selbständiger eingestuft wird, ist daher bei der Lohnsteuer keine Pauschalierung n. § 40a EStG möglich. Sein Arbeitslohn muss nach den individuellen Merkmalen besteuert werden. (FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2022)

Zum 01.11.2024 soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden. Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen…

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Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung vom 13.12.2022 erhebliche Zweifel an der Praxis der Sozialversicherungsfreiheit von…

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MERKBLATT
Stand: 12/2022

Nach § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) vereinbaren, dass der AN seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall,…

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Eine geschäftliche Bewirtung geht in der Regel mit der Nahrungsaufnahme einher, sodass eine private (Mit-)Veranlassung nicht von der Hand zu weisen…

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Für die Jahre 2021 – 2023 wird die Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ab dem 21. Km von 0,30 ct auf 0,35 ct. je Km angehoben.…

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Die Überlassung eines Job-Tickets Im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den vom…

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 18.08.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes, soweit er für…

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Seit 2009 dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung mit Aktien verrechnet werden, aber nicht mit z. B.…

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Grundsätzlich sind sämtliche Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben anzusetzen. Bei Ausgaben, welche rein privat…

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Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen PKW-Nutzung bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g…

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Änderungen bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 01.07.2021

Versendet ein Unternehmer innerhalb der EU an Nichtunternehmer Gegenstände,…

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